Beschluss vom 26.05.2025 -
BVerwG 1 AV 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:260525B1AV1.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.05.2025 - 1 AV 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:260525B1AV1.25.0]
Beschluss
BVerwG 1 AV 1.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Mai 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und Dollinger beschlossen:
Der Antrag, das zuständige Verwaltungsgericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Mit ihrer beim Verwaltungsgericht Bremen anhängigen Klage (...) begehrt die Antragstellerin den Erlass der Anforderung von Gerichtskostenvorschüssen im Sinne von § 12a i. V. m. § 12 Abs. 1 GKG, deren Zahlung in Verfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verlangt worden war.
2 Der Antrag, in diesem Verfahren das zuständige Verwaltungsgericht zu bestimmen, ist abzulehnen. Zwar muss sich die Antragstellerin im Verfahren nach § 53 Abs. 3 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1972 - 3 ER 404.71 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 6). Jedoch ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nur zulässig, wenn die in § 53 VwGO geregelten Anforderungen erfüllt sind. Eine Entscheidung nach § 53 VwGO ist ausgeschlossen, wenn das zuständige Gericht feststeht oder sich ohne Anrufung des nächsthöheren oder des Bundesverwaltungsgerichts ermitteln lässt. § 53 VwGO durchbricht nicht die Regelung über den gesetzlichen Richter, sondern ergänzt sie für den Fall, dass das Prozessrecht keine oder keine widerspruchsfreie Zuweisung enthält. Es ist nicht der Sinn des § 53 VwGO, dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung von Zweifelsfragen, die sich aus der Auslegung von § 52 VwGO oder anderen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben, gleichsam in der Art einer Vorabentscheidung zuzuweisen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2024 - 1 AV 1.24 - juris Rn. 4 m. w. N.).
3 Die Voraussetzungen des § 53 VwGO liegen nicht vor. Das gilt namentlich im Hinblick auf § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO; danach setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts voraus, dass der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Das ist hier nicht der Fall. Die Verwaltungsgerichtsordnung trifft für das in Rede stehende Begehren eindeutige und widerspruchsfreie Zuständigkeitsregelungen.
4 Die Antragstellerin geht davon aus, dass der von ihr begehrte Erlass in Gestalt eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG zu ergehen hat. In diesem Fall bestimmt sich das örtlich zuständige Verwaltungsgericht nach § 52 Nr. 3 Satz 5 i. V. m. Satz 1 und 2 VwGO, in allen anderen Fällen nach § 52 Nr. 5 VwGO. Eine Entscheidung hierüber ist gegebenenfalls von dem Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 und 3 GVG zu treffen, auch im Hinblick darauf, dass die Rechtsbehelfsbelehrung der angegriffenen Entscheidung der Präsidentin des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Dezember 2024 das Verwaltungsgericht Hannover als zuständiges Gericht bezeichnet.
5 Die von der Antragstellerin des Weiteren aufgeworfenen Fragen der Passivlegitimation sowie der sachlichen Zuständigkeit der Stadt B. und der Präsidentin des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen betreffen nicht den Gerichtsstand im Sinne des § 53 VwGO und können daher im Verfahren nach § 53 Abs. 3 VwGO nicht geklärt werden.
6 Nach dem Vorbringen der Antragstellerin bezieht sich ihr Antrag allein auf das bei dem Verwaltungsgericht Bremen anhängige Verfahren. Soweit sie außerdem auf ein bei dem Verwaltungsgericht Hannover anhängiges Verfahren mit einem vergleichbaren Gegenstand (...) Bezug nimmt, ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Verfahren aus den dargelegten Gründen nicht in Betracht käme.
7 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 10 AV 1.23 - juris Rn. 11).